(AlkoVerfrG)
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Ausfertigungsdatum: 14.04.1926


§ 7 AlkoVerfrG

Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.