(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 298 AktG Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.