(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 276 AktG Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.