(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 25 AktG Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.