(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 223 AktG Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.