(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 219 AktG Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.