(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 11 AktG Aktien besonderer Gattung

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.