(AKostG)
Auslandskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 21.02.1978


§ 6 AKostG Zuschläge

Der Bundesminister des Auswärtigen kann durch Rechtsverordnung auf Gebühren, die von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten für Amtshandlungen nach der auf Grund des § 2 erlassenen Gebührenverordnung erhoben werden, zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag festsetzen, der bis zu 200 v.H. der Gebühren betragen kann.