(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
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wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.
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wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
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wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.