(AKostG)
Auslandskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 21.02.1978


§ 13 AKostG Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.