(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
        
            - 1.
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                wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 
- 2.
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                wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 
- 3.
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                wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.