(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 
        
            - 1.
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                Bundesministerium des Innern, 
- 2.
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                Bundesministerium der Finanzen, 
- 3.
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                Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 
- 4.
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                Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 
- 5.
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                Bundesministerium für Gesundheit, 
- 6.
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                Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 
- 7.
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                Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über 
        
            - 1.
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                die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und 
- 2.
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                die Ausgestaltung der Aufsicht. 
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.