(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
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Bundesministerium des Innern,
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Bundesministerium der Finanzen,
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
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Bundesministerium für Gesundheit,
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
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die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
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die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.