Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Ausfertigungsdatum: 31.07.2009


§ 12 AkkStelleG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.