(AgrStruktGÄndG)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Ausfertigungsdatum: 21.07.1988


Art 5 AgrStruktGÄndG Rechtliche Behandlung stillgelegter Flächen

Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.