Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 26 AgrStatG Erhebungsart und Erhebungsprogramm

(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,
2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.