Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1
- 1.
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mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
- 2.
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mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.