Ausfertigungsdatum: 17.12.2014
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(3) Soweit nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.