(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,
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die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
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die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
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die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung der Zahlungen oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
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Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union den Umbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu beschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat,
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zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.