Eine Agrarorganisation muss
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eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
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ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
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ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
- a)
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über Mitglieder verfügt und
- b)
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eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
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über eine schriftliche Satzung verfügen,
- a)
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der
- aa)
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der Name,
- bb)
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der Hauptsitz und
- cc)
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die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
- b)
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die Regelungen
- aa)
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zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- bb)
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zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- cc)
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zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- dd)
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zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- ee)
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zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- ff)
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zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.