Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Ausfertigungsdatum: 15.11.2013


§ 3 AgrarMSV Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,
a)
der
aa)
der Name,
bb)
der Hauptsitz und
cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
b)
die Regelungen
aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.