(AgrarAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009


Anlage AgrarAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2161 - 2164)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
c)
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
d)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
e)
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
f)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
7
g)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
h)
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
i)
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
j)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
7
2Wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
b)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
5
d)
Kalkulationen erstellen
e)
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
4
3Bedienen und Führen landwirtschaftlicher
Maschinen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
b)
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
c)
Arbeitsnachweise erstellen
d)
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
e)
Bordinstrumente einstellen
15

f)
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
g)
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
h)
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
i)
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
j)
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
k)
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
18
4Pflegen, Warten und
Instandhalten von
Agrartechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
b)
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
c)
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
d)
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
e)
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
13
f)
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
g)
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
h)
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
i)
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
j)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
14
5Pflanzenproduktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1Bodenbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a)
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
b)
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
c)
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
d)
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
6
5.2Bestellen und Pflegen von Kulturen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
a)
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
b)
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
c)
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
14
d)
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
e)
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
f)
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
12
5.3Ernten, Lagern und Konservieren
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.3)
a)
Ernte durchführen
b)
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
12
c)
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
4
6Kommunikation
und Information
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
4
d)
Kommunikationstechniken anwenden
e)
Konflikte im Team lösen
3
7Dienstleistungen und Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
2
b)
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
c)
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
d)
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
e)
Kundengespräche situationsgerecht führen
f)
bei der Akquisition mitwirken
g)
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
10
8Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
b)
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz,
ökologische
Zusammenhänge; Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a)
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
b)
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
c)
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten