Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande (AGGrenzg NL)
Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Ausfertigungsdatum: 21.10.1980


§ 7 AGGrenzg NL

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande, der

1.
in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
2.
mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. § 46 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zuständig.