(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegt, gilt für die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abweichend von § 50 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes folgendes:
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§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1, §§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.
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Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben, nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 10 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Sonderausgaben abgezogen werden.
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(unbesetzt) 4.Die §§ 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.
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§ 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden.
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§ 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Ehegatten,
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die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen hat oder im Laufe des Kalenderjahrs eingetreten ist und
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von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,
ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung, daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die Anwendung des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, findet dieses Gesetz keine Anwendung.