Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)
Gesetz über den Amateurfunk

Ausfertigungsdatum: 23.06.1997


§ 8 AFuG 1997 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für

1.
die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,
2.
die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,
3.
die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,
4.
die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,
5.
die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und
6.
die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.