Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)
Gesetz über den Amateurfunk

Ausfertigungsdatum: 23.06.1997


§ 12 AFuG 1997 Übergangsregelung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.