Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.