Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Ausfertigungsdatum: 23.04.1996


§ 27a AFBG Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.