Ausfertigungsdatum: 23.04.1996
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf
(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner. Dabei bleibt ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 3 wird zu 55 Prozent und der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.
(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.