(1) § 3 gilt für Tarifverträge
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des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der
Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
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der Gebäudereinigung,
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für Briefdienstleistungen,
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für Sicherheitsdienstleistungen,
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für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
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für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
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der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
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für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
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für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.