(AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz

Ausfertigungsdatum: 29.03.1951


§ 6g AEG Sonderregelung

Die Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, keine Anwendung.