Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
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die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
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der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.