(AEG 1994)
Allgemeines Eisenbahngesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 35 AEG 1994 Eisenbahninfrastrukturbeirat

Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

1.
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
2.
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.