Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Ausfertigungsdatum: 05.11.2001


§ 1 AdWirkG Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.