Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere: 
        
            - 1.
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                Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes, 
- 2.
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                Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen, 
- 3.
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                Wegfall der Gemeinnützigkeit, 
- 4.
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                Ausscheiden einer Fachkraft, 
- 5.
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                Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen, 
- 6.
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                Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, 
- 7.
- 
                Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat, 
- 8.
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                Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat, 
- 9.
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                wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und 
- 10.
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                Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.