(ABZusPolAbkG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig


Ausfertigungsdatum: 04.11.1994

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Art 1

Dem in Slubice am 23. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.


Art 2

(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 23. April 1993 anzuwenden.


Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.