Abwasserverordnung (AbwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 21.03.1997


Anhang 55 AbwV Wäschereien

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1180 - 1181)

A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1.
Wollwäschereien,
2.
der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,
3.
der Textilherstellung und -veredlung,
4.
der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5.
dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6.
der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
7.
der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,
8.
indirekten Kühlsystemen.

B
Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1.
organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,
2.
Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3.
Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
4.
organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5.
chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)20
Phosphor, gesamt2

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
BereichAOX
g/t
Krankenhaus- und Heimwäsche18
Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes40

Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des Betriebes beträgt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Waschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
-
bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
-
bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im Seuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung, Teppichen und Matten werden folgende Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kohlenwasserstoffe, gesamt20
AOX2
Kupfer0,5
Chrom, gesamt0,5
Nickel0,5
Blei0,5
Cadmium0,1
Quecksilber0,05
Zink2
Arsen0,1

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
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