Abwasserverordnung (AbwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 21.03.1997


Anhang 47 AbwV Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1168 - 1160;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.

B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 
- Einsatz von Branntkalk80
- Einsatz von Kalkstein150
Sulfat2 000
Sulfit20
Fluorid, gelöst30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
 SteinkohlekraftwerkeBraunkohlekraftwerke
bei Chloridgehalten von
bis zu 0,05 Gewichtsprozent

Schadstofffracht in Gramm
je Stunde und je 300 MW
installierte elektrische Leistung

Konzentration

Milligramm Schadstofffracht
je Kilogramm Chlorid
mg/l
Cadmium0,051,80,1
Quecksilber0,031,10,1
Chrom, gesamt0,5181
Nickel0,5181
Kupfer0,5181
Blei0,13,60,2
Zink1,0362
Sulfid, leicht freisetzbar0,27,20,4

(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.