Abwasserverordnung (AbwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 21.03.1997


Anhang 40 AbwV Metallbearbeitung, Metallverarbeitung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1159 - 1162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1.
Galvanik,
2.
Beizerei,
3.
Anodisierbetrieb,
4.
Brüniererei,
5.
Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6.
Härterei,
7.
Leiterplattenherstellung,
8.
Batterieherstellung,
9.
Emaillierbetrieb,
10.
Mechanische Werkstätte,
11.
Gleitschleiferei,
12.
Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

B
Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.
Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
2.
Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
3.
Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
4.
Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
5.
Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium          
mg/l333-----2333
Ammoniumstickstoff          
mg/l10030-30305050502030--
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)          
mg/l400100100200200400600200100400400300
Eisen          
mg/l33-33-333333
Fluorid, gelöst          
mg/l502050-50-50-5030--
Nitritstickstoff          
mg/l-555-5--55--
Kohlenwasserstoffe, gesamt          
mg/l101010101010101010101010
Phosphor, gesamt          
mg/l222222222222
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)642666664666

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX          
mg/l111111111111
Arsen          
mg/l0,1-----0,10,1----
Barium          
mg/l-----2------
Blei          
mg/l0,5---0,5-0,50,50,50,5-0,5
Cadmium          
mg/l0,2---0,1--0,20,20,1-0,2
kg/t0,3------1,5----
Chlor, freies          
mg/l0,50,5-0,5-0,5---0,5--
Chrom, gesamt          
mg/l0,50,50,50,5--0,5-0,50,50,50,5
Chrom VI          
mg/l0,10,10,10,1--0,1-0,10,1-0,1
Cyanid, leicht freisetzbar          
mg/l0,2----10,2--0,2--
Cobalt          
mg/l--1-----1---
Kupfer          
mg/l0,50,5----0,50,50,50,50,50,5
Nickel          
mg/l0,50,5-0,5--0,50,50,50,50,50,5
Quecksilber          
mg/l-------0,05----
kg/t-------0,03----
Selen          
mg/l--------1---
Silber          
mg/l0,1-----0,10,1----
Sulfid, leicht freisetzbar          
mg/l11-1--111---
Zinn          
mg/l2-2-2-2-----
Zink          
mg/l222-2--22222

(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
1.
die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,
2.
die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3.
die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,
4.
nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a)
cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b)
Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c)
nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.