Abwasserverordnung (AbwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 21.03.1997


Anhang 37 AbwV Herstellung anorganischer Pigmente

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:
1.
Blei- und Zinkpigmente,
2.
Cadmiumpigmente,
3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4.
Silikatische Füllstoffe,
5.
Eisenoxidpigmente,
6.
Chromoxidpigmente,
7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1234567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l100150100--70100
kg/t---0,64--
Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l----10--
Sulfatkg/t---6001 6001 200-
Sulfitmg/l--20--20-
Eisenkg/t----0,5--
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2222222

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 123567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilinkg/t---0,2--
Bariummg/l--2---
Bleikg/t0,04-----
Cadmiummg/l--0,01---
kg/t-0,15----
Chrom, gesamtmg/l-----0,5
kg/t0,03---0,02-
Cobaltmg/l-----1
Kupfermg/l-----0,5
Nickelmg/l-----0,5
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l--1---
Zinkmg/l222--0,5

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.