(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)
    
    
        
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                A
            
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                    Anwendungsbereich
                 
        Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
    
    
        
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                B
            
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                    Allgemeine Anforderungen
                 
        Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
    
    
        
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                    Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
                 
        An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 
        
        
            
                
                    | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
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                    | Abfiltrierbare Stoffe | 80 mg/l | Stichprobe |