Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 13.09.1976


Anlage AbwAG (zu § 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 119;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr.Bewertete Schadstoffe und SchadstoffgruppenEiner Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle MesseinheitenSchwellenwerte nach Konzentration und JahresmengeVerfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)50 Kilogramm Sauerstoff20 Milligramm je Liter und 
250 Kilogramm Jahresmenge303
2Phosphor3 Kilogramm0,1 Milligramm je Liter und 
15 Kilogramm Jahresmenge108
3Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff25 Kilogramm5 Milligramm je Liter undNitratstickstoff: 106
125 Kilogramm JahresmengeNitritstickstoff: 107
Ammoniumstickstoff: 202
4Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor100 Mikrogramm je Liter und 
10 Kilogramm Jahresmenge302
5Metalle und ihre Verbindungen: und 
5.1Quecksilber20 Gramm1 Mikrogramm
100 Gramm
215
5.2Cadmium100 Gramm5 Mikrogramm
500 Gramm
207
5.3Chrom500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
209
5.4Nickel500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
214
5.5Blei500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
206
5.6Kupfer1 000 Gramm100 Mikrogramm
5 Kilogramm
213
Metallje Liter
Jahresmenge
 
6Giftigkeit gegenüber Fischeiern6 000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch G(tief)EIG(tief)EI = 2401
G(tief)EI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.