(AbschlagsV)
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Ausfertigungsdatum: 23.05.2001


§ 2a AbschlagsV Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.