Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 17.12.2003


Anlage AbfVerbrGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis

 VerwertungBeseitigung
AbfallartAnhang IV ("Gelbe" Abfallliste) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1)Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle, Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1)Andere Abfälle
Grundgebühr in Euro505050
Zuschlag je angefangene 25t der notifizierten Menge in Euro1,51,51
1.
Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.
2.
Für in Anhang III ("Grüne" Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.
3.
Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.
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1)
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.