Ausfertigungsdatum: 19.07.2007
(1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:
(2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.