Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Ausfertigungsdatum: 23.10.1995


§ 11 ABBergV Spezifische Schutzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,

1.
das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;
2.
bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;
3.
die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;
4.
Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;
5.
für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;
6.
ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
7.
diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

1.
Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;
2.
die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;
3.
Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.