(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5, 
        
            - 1.
- 
                das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird; 
- 2.
- 
                bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden; 
- 3.
- 
                die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind; 
- 4.
- 
                Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind; 
- 5.
- 
                für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind; 
- 6.
- 
                ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind; 
- 7.
- 
                diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen. 
        (2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß 
        
            - 1.
- 
                Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden; 
- 2.
- 
                die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden; 
- 3.
- 
                Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. 
        Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.