Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
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dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
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dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
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der Untergrundspeicherung,
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Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
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Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.