Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei 
        
            - 1.
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                dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, 
- 2.
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                dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden, 
- 3.
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                der Untergrundspeicherung, 
- 4.
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                Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten, 
- 5.
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                Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind, 
        auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.