(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
- 1.
-
Renten aus eigener Versicherung,
- 2.
-
Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,
- 3.
-
Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
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der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
- 4a.
-
(weggefallen)
- 5.
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Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,
- 6.
-
(weggefallen)
- 7.
-
Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,
- 8.
-
Leistungen zur Teilhabe.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.