Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

Ausfertigungsdatum: 22.12.2005


§ 5 AAG Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.