Ausfertigungsdatum: 27.02.1943
(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) nach der am 1. April 1941 geltenden Übung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.
(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlaß für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er