Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 18.02.1977


§ 5 9. BImSchV Vordrucke

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.