(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muss enthalten
- 1.
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die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
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die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
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die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- 4.
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die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
- 5.
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die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
- 1.
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den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
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den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
- 3.
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den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
- 4.
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die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt entsprechend.