Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:
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Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
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Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
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Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
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kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
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die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.