(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
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Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
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die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
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ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
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die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.