(8. ProdSV)
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt)

Ausfertigungsdatum: 10.06.1992


§ 7 8. ProdSV EG-Qualitätssicherung

Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle.